Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 17.05.2002

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01   

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OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01 (https://dejure.org/2001,2265)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2001 - 10 WF 145/01 (https://dejure.org/2001,2265)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 10 WF 145/01 (https://dejure.org/2001,2265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehler; Beschwerde; Unterhalt; Volljährigkeit; Beschwerdegericht

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § ... 127 Abs. 4; ; ZPO § 575; ; ZPO § 571; ; ZPO § 570; ; ZPO § 323 Abs. 1; ; ZPO § 323 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 253 Abs. 1; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1603 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 844
  • FamRZ 2003, 48
  • FPR 2002, 543
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 25.02.1986 - 4 WF 33/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Dabei sind mit Rücksicht auf § 570 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen (OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/ Gutjahr, § 1, Rz. 191).

    Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält (OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Zöller/Gummer, a. a. O., § 571, Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers, a. a. O., § 571, Rz. 8).

  • OLG Hamm, 23.06.1988 - 1 WF 292/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Dabei sind mit Rücksicht auf § 570 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen (OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/ Gutjahr, § 1, Rz. 191).
  • OLG Hamm, 08.10.1990 - 23 W 527/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Eine solche Begründung darf sich nicht darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (OLG Hamm, MDR 1991, 452; Zöller/Gummer, a. a. O., § 575, Rz. 13).
  • OLG Brandenburg, 05.10.1999 - 9 WF 187/99

    Abhilfe des Gerichts in einem dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig übergangen werden (vgl. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2000, 1098, 1099, OLG Celle, MDR 1986, 154; Zöller/Gummer, a. a. O., § 575, Rz. 13; s. auch FamVerf/ Gutjahr, a. a. O., § 1, Rz. 193) liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (Zöller/Gummer, a. a. O., § 575, Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers, a. a. O., § 575, Rz. 4).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.1990 - 16 WF 236/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Denn dann ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 349, 350; Baumbach/ Lauterbach/Albers, a. a. O., § 575, Rz. 4).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Der Elternteil, der das bislang minderjährige Kind betreut hat, genügt seiner Unterhaltspflicht ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich nicht allein dadurch, dass er weiterhin Betreuungsleistungen erbringt (vgl. BGH, FamRZ 1994, 696).
  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Auch wenn grundsätzlich den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände trifft, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgehenden Verfahren maßgeblich waren (Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6, Rz. 726), so muss doch der auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Anspruch genommene unterhaltsberechtigte Beklagte die auf den Abänderungskläger gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entfallende Haftungsquote und somit auch das Einkommen des anderen Elternteils darlegen und beweisen (KG, FamRZ 1994, 765, 766).
  • OLG Celle, 23.10.1985 - 4 W 145/85
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01
    Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig übergangen werden (vgl. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2000, 1098, 1099, OLG Celle, MDR 1986, 154; Zöller/Gummer, a. a. O., § 575, Rz. 13; s. auch FamVerf/ Gutjahr, a. a. O., § 1, Rz. 193) liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (Zöller/Gummer, a. a. O., § 575, Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers, a. a. O., § 575, Rz. 4).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 10 UF 169/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Veranlassung zur Klageerhebung durch einen volljährig

    Nur vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils trägt (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; ebenso KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 451; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2003 - 10 WF 193/02

    Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des

    Das Hauptverfahren mag ergeben, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Unterhaltsschuldner im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit auch auf Anstellungen außerhalb seines erlernten Berufs verwiesen werden kann (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 628), unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Vorbildung, seiner Fähigkeiten, seines beruflichen Werdegangs und der Arbeitsmarktlage ein noch höheres Einkommen erlangen kann (vgl. auch Senat, FPR 2002, 543, 545).

    Ungeachtet der allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO muss der auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Anspruch genommene unterhaltsberechtigte Beklagte die auf den Abänderungskläger entfallende Haftungsquote und somit auch das Einkommen des anderen Elternteils darlegen und beweisen (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; KG, FamRZ 1994, 765, 766).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 16 WF 39/02   

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https://dejure.org/2002,6254
OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 16 WF 39/02 (https://dejure.org/2002,6254)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.05.2002 - 16 WF 39/02 (https://dejure.org/2002,6254)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Mai 2002 - 16 WF 39/02 (https://dejure.org/2002,6254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1712
  • FPR 2002, 543
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 WF 146/97

    PKH; Mutwilligkeit; Kostenentscheidung; Kostenverteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 16 WF 39/02
    1 KostO die Gerichtskosten und gemäß § 13 a FGG die außergerichtlichen Kosten des anderen Elternteils auferlegt werden müssen (Unterform der Mutwilligkeit; vergl. zur Prozesskostenhilfe für ein mit neuem § 97 ZPO unterfallendem Sachvortrag zu begründendem Rechtsmittel OLG Karlsruhe 2. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 5. März 1998 - 2 WF 146/97 FuR 1998, 376).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.1989 - 8 W 84/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2002 - 16 WF 39/02
    Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung versagt werden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 826 für das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2016 - 20 WF 209/15

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss an OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2004, 1115; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen, FamRZ 2002, 1712).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 2. und des 16. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2002, 1712; FamRZ 2004, 1115; ebenso etwa OLG München FamRZ 2008, 1089; a. A. etwa OLG Hamm NZFam 2015, 510; OLG Köln FamRZ 2013, 1241), welche die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht von der vorangegangenen Wahrnehmung einer Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt abhängig machen.

  • OLG Frankfurt, 27.03.2017 - 2 WF 164/16

    Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung in Sorgerechts- und Umgangsverfahren

    Keinesfalls darf die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe zu einer reinen Sanktion dagegen werden, dass der antragstellende Elternteil die Beratung und die Hilfe des Jugendamtes vorgerichtlich nicht in Anspruch genommen hat (ähnlich OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1712).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2017 - 2 WF 163/16

    Mutwilligkeit bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Keinesfalls darf die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe zu einer reinen Sanktion dagegen werden, dass der antragstellende Elternteil die Beratung und die Hilfe des Jugendamtes vorgerichtlich nicht in Anspruch genommen hat (ähnlich OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1712).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2003 - 2 WF 142/02

    Prozesskostenhilfe für Umgangsrechtsverfahren

    Dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung versagt werden kann, muss in der Regel auch für die Hilfe des Jugendamts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts gelten (so auch der 16. Zivilsenat, Familiensenat, des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2002 in FamRZ 2002, 1712).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 3 WF 85/12

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit bei Einleitung eines Umgangsverfahrens ohne

    Schließlich wird die - vermittelnde - Auffassung vertreten, die Einschaltung des Jugendamtes sei je nach Lage des Einzelfalles erforderlich, wenn davon auszugehen sei, dass die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 51, 52; OLG Koblenz, NJW 2009, 1425; OLG Schleswig, BeckRS 2008, 02579; OLG Karlsruhe, FPR 2002, 543; OLG Celle, ZKJ 2012, 358; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 114 Rn. 31; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 5. Edition, § 114 Rn. 63.1).
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